AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ebenhöh GmbH & Co. Kies- und Sandwerke KG für den Verkauf von Sand, Kies, Edelsplitte, Korngemische und Recyclingmaterialien

1. Geltung

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Sand, Kies, Splitte, Korngemische und Recyclingmaterialien (im folgenden „Ware“) durch die Ebenhöh GmbH & Co. Kies- und Sandwerke KG. Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers, insbesondere Vertragsstraferegelungen, werden nicht Vertragsinhalt. Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Vereinbarungen mit dem Käufer.
1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Kaufleute gelten, sind sie kursiv gedruckt.
1.3 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Ware, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).

2. Lieferung und Abnahme

2.1 Für die richtige Auswahl der Sand- und Kiessorte ist allein der Käufer verantwortlich.
2.2 Lieferungen erfolgen ab Werk, d. h. auf Kosten und Gefahr des Käufers, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2.3 Alle unsere Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. Wir sind bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Hindernissen (z.B. Naturkatastrophen, ungewöhnliche Witterungsbedingungen, Unruhen, behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist) berechtigt, die Lieferung oder Leistung – ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
2.4 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus, ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten. Kaufleute haften ohne Rücksichtauf ein Vertreten müssen. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.
2.5 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt/gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
2.6 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hätte die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeiten der Abnahme nicht zu vertreten. Kaufleute haften im Falle der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffende Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
2.7 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, bauaufsichtliche Zulassungen oder ähnliches), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Produktbeschreibungen in unseren Katalogen, Prospekten oder auch in elektronischer Form (Internetauftritt) stellen keine Zusicherung der Vereinbarung der Beschaffenheit dar und sind für uns unverbindlich.

3. Gefahrübergang

3.1 Bei Abholung der Ware geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug das Werk verlässt.
3.2 Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
3.3 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
3.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

4. Gewährleistung

4.1 Von Kaufleuten im Sinne des HGB sind offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte und Menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Erkennbarkeit innerhalb der Gewährleistungsfrist zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
4.2 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
4.3 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für § 12 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz.
4.4 Die Mängelbehebung geschieht nach Wahl des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren.
4.5 Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

5. Schadensersatzansprüche

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten. Dieser Absatz gilt ebenso für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

6. Sicherungsrechte

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglicher Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum.
6.2 Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein; unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderung gemäß Abs. 6.1 fort. Der Wert unserer Ware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%.
6.3 Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Abs. 6.1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2 letzter Satz) zum Wert der anderen Sachen; unser Eigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.1 fort.
6.4 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2 letzter Satz) mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 8.1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2 letzter Satz) mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gemäß §§ 648, 648a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung bis zur Höhe unserer Forderung nach Abs. 6.1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von den Befugnissen gemäß Sätzen 5 und 6 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6.5 Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Waren (Abs. 6.2 letzter Satz) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
6.6 Auf Verlangen des Käufers werden wir uns die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20% übersteigt.
6.7 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
6.8 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Alle Leistungen von uns sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung.
7.2 Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, im übrigen weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, solange der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
7.5 Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist.
7.6 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringe Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

8. Fremdüberwachung

Um den Erfordernissen der Überprüfung und Qualitätskontrolle gerecht zu werden, ist den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde das Recht vorbehalten während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.

9. Gerichtsstand und Rechtswahl

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist das Landgericht München I. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10. Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Der Käufer erklärt sich außerdem schon jetzt damit einverstanden, dass die ungültige Regelung in einem solchen Fall durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahe kommt.